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Mehr als 40 Gäste und Referenten nahmen am Expertentreffen zum Thema "Organ- und Gewebespende - Angehörigenbetreuung und Öffentliche Arbeit" am 21. Oktober in Hannover teil. Im Mittelpunkt stand der Austausch mit Selbsthilfegruppen, Krankenkassen, der DSO sowie der BZgA über den aktuellen Stand der Öffentlichkeitsarbeit und die Praxis der Angehörigenbetreuung.

Hornhautspende

Jeder Verstorbene ist ein möglicher Hornhautspender. Das Alter spielt keine Rolle. Hornhäute können ab dem 2. Lebensjahr gespendet werden. Auch Brillen- oder Kontaktlinsenträger sowie Menschen, die an Augenkrankheiten (außer bei Erkrankungen der Hornhaut selbst) leiden oder an den Augen operiert wurden, kommen grundsätzlich als Spender in Betracht. Selbst  Krebsleiden in der Krankengeschichte eines Verstorbenen sind keine Gegenanzeige für eine Hornhautspende.

Die Verwendung einer gespendeten Hornhaut hängt von ihrer Beschaffenheit ab, die vor einer Verpflanzung sorgfältig unter dem Mikroskop geprüft wird.

Wie bei jeder Gewebespende wird das Risiko der Übertragung von bestimmten Infektionen des Spenders, z. B. HIV, Hepatitis B oder Hepatitis C, genau geprüft und kann zum Ausschluß führen. 

Bei der Hornhautspende werden entweder die Augäpfel oder die Hornhautscheiben entnommen. Je nach vorliegendem Einverständnis wird die eine oder die andere Methode durchgeführt.

Bei der Entnahme der gesamten Augäpfel werden Kunstaugen eingesetzt, bei der Entnahme der Hornhautscheibe wird eine Kontaktlinse aufgesetzt. Die Augenlider werden geschlossen und der Gesichtsausdruck bleibt unverändert. Äußerlich ist die Entnahme der des Augapfles bzw. der Hornhaut nicht zu erkennen.

Für die Angehörigen entstehen durch eine Hornhautspende keine Kosten. Diese übernimmt die Krankenkasse des Empfängers. Durch eine Spende tritt keine Verzögerung der weiteren Abläufe für die trauernde Familie ein.

Die Anonymität des Spenders und des Empfängers bleibt gewahrt.